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Zahnarztrezepte nur mit 9-stelliger LANR (ab 2023)

Ab 01.01.2023 gilt für alle Zahnärzte verpflichtend die Verwendung einer ihnen neu zugewiesenen Zahnarztnummer (lebenslange Arztnummer LANR). Alle Rezepte müssen ab dem Stichtag mit der neuen Nummer versehen werden.
Die Regelung basiert auf der „Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V“ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.
Die Struktur der neuen Zahnarztnummern entspricht der bereits seit 2008 geltenden Regelung für den vertragsärztlichen Bereich.

Im THEORG sollten alle Ihre Zahnärzte bereits als solche markiert sein. So müsste ein korrekter Zahnarzt-Eintrag im Bereich „Besonderheiten“ angezeigt werden:

Achten Sie ab dem 01.01.2023 bei Zahnarztrezepten besonders auf die Eingabehinweise. Wenn Sie ein neues Rezept anlegen oder auch wenn Sie ein bestehendes Rezept duplizieren, werden im unteren Teil des Fensters Eingabehinweise angezeigt.

  1. Neues Zahnarztrezept anlegen.
  2. Arzt auswählen.
  3. Eingabehinweise beachten! Beim Zahnarzt im Beispiel ist die neue 9-stellige LANR im Arzt noch nicht hinterlegt worden.

Ein Rezept mit einer LANR, die NICHT 9-stellig ist, wird bei der maschinenlesbaren Abrechnung als Fehler gemeldet und kann NICHT abgerechnet werden.

Hinweis: Wenn Sie die 9-stellige LANR vom Papierrezept in Ihre Ärztekartei übernommen haben, so kann es in Versionen 14.95 und kleiner dazu kommen, dass die Prüfziffer fälschlicherweise als „ungültig“ gemeldet wird. Eine „ungültige“ Prüfziffer ist allerdings KEIN Abrechnungshindernis, Rezepte werden also mit diesem Hinweis gemeldet, können jedoch trotzdem abgerechnet werden.

Dies ist ein Berechnungsproblem bei der Prüfziffer in den betreffenden Versionen. Diese Meldung können Sie ignorieren. In den Versionen AB 14.96 und in der Version 14.90 wurde dieses Berechnungsproblem korrigiert.

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